Zunächst an Dirk:
Wenn dieser Beitrag unerwünscht oder unzulässig ist, schmeiss ihn raus.
Wenn nicht, umso besser.
Nachdem hier nicht nur in letzter Zeit Fragen zur Behandlung von Einnahmen aus der Fotografie kamen und die Antworten teilweise hanebüchen
waren, habe ich mich entschlossen einen kleinen Leitfaden zu schreiben.
Etwas über mich:
Ich bin Dipl. Finanzwirt und habe Steuerrecht 3 Jahre lang studiert (mit Abschluss), daher nehme ich für mich in Anspruch die steuerrechtliche Seite
beurteilen zu können.
Einleitung:
Viele vermischen Steuerrecht, Berufsrecht, (Zwangs-) Zugehörigkeit zu Verbänden, etc.
Auch im Steuerrecht werden viele Begriffe vermischt, die nichts miteinander zu tun haben.
Daher sollte man die verschiedenen Baustellen auftrennen und gesondert behandeln.
Deutsches Steuerrecht:
Einkommensteuer:
Wenn ihr nur einmal im Jahr ein Bild verkauft habt für weniger als 410 Euro und ihr ausser eurem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte habt (wie
Vermietung+Verpachtung, Zinsen,etc.), lehnt euch zurück. Der weitere Text ist nur zu eurer Unterhaltung, da ihr die Grenzen des §46 Abs 3 EStG
nicht überschreitet und die Einkünfte nicht der Steuer unterworfen werden.
All diejenigen, die mehr als einmal ein Bild verkaufen, dürfen sich jetzt Gedanken machen, ob sie selbstständig oder gewerblich tätig sind.
Wobei diese Überlegung bei der Einkommensteuer erst ab einem Gewinn von
mehr als 24.500 Euro relevant ist. Ab dieser Summe fällt nämlich Gewerbesteuer an.
So, auf zur Stadt und voller Stolz das Gewerbe "Fotografie" anmelden. Ein paar Euro später ist man stolzer Besitzer einer Gewerbeanmeldung und jetzt?
Zunächst geht eine Meldung an das zuständige Finanzamt, die einen mit einem netten Fragebogen beglücken (ORG1). Dazu später mehr.
Auch kurze Zeit später bekommt man von der Berufsgenossenschaft (BG) einen Fragebogen und einen Mitgliedsantrag. Dazu von mir nix, da nicht mein Fachgebiet/Baustelle.
Ist man der Meinung, eher der künstlerisch/kreative zu sein kann man sich den Gang zur Stadt auch sparen und stattdessen dem Finanzamt (FA) in einem knappen mehrzeiler mitteilen, dass man ab sofort beabsichtigt sich als Fotojournalist/-künstler selbstständig zu machen.
Das FA wird auch in diesem Fall den Fragebogen ORG 1 versenden.
Wann und ob die BG auf einen zukommt, keine Ahnung da dies nicht meine Baustelle ist.
Das FA möchte in dem Fragebogen nun ausser den persönlichen Daten noch ein paar andere Sachen wissen.
U.a. ob man den Umsatzsteuer abführen möchte oder nicht.
Verlassen wir kurz die Einkommensteuer und kommen zur
Umsatzsteuer:
Hier muss man sich entscheiden, ob man den einfachen oder den komplizierteren Weg wählen möchte.
Einfacher Weg:
Man entscheidet sich in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und im Gegenzug keine
Vorsteuer aus gekauften Gegenständen abziehen zu können. §19 Abs 1 UStG.
Dies ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung.
Dies funktioniert allerdings nur bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro im laufenden und 50.000 Euro im Folgejahr.
Überschreitet man diese Grenzen ist man auch rückwirkend (!) umsatzsteuerpflichtig.
Komplizierterer Weg:
Möchte man jedoch Vorsteuer abziehen und Umsatzsteuer gesondert in Rechung stellen können, kann man auf die
Kleinunternehmerregelung verzichten und nach §19 Abs 2 UStG zur Umsatzsteuer optieren.
An diese Entscheidung ist man min. 5 Jahre gebunden.
Dadurch ist man jedoch auch gezwungen zumindest im ersten Jahr monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, auch wenn man im betreffenden
Monat nicht einen Euro eingenommen hat.
Umsatz = alles was man einnimmt.
Zurück zur Einkommensteuer:
Nachdem man den Fragebogen an das FA zurückgesandt hat und man dann eine neue Steuernummer bekommt, reibt sich der
Fotograf die Hände, denn er kann ja jetzt als Unternehmer ALLES absetzen.
Halt!
Zum einen nur das, was mit der Fotografie in Zusammenhang steht (Speicherkarten, Fahrtkosten, Druckkosten, etc) und zum anderen nur
bis zu einem bestimmten Betrag auf einmal.
§9Abs 1 Nr 7 EStG bestimmt, dass Werbungskosten nur bis zu einer Höhe von 410 Euro sofort abzugsfähig sind.
Alles darüber ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Wenn nun die neue EOS 1D Mark III angeschafft wurde, ist diese auf 5 Jahre abzuschreiben.
5 Jahre, die ist doch schon nach 2 Jahren überholt?
Das mag sein, aber es handelt sich ja auch um einen pauschalierten Mittelwert.
Und auch hier Obacht, es ist zu überlegen, ob man seine Kameraausrüstung tatsächlich ins Betriebsvermögen
einlegen möchte.
Denn verkaufe ich meine z.B. Kamera nach 4 Jahren für 1.500 Euro, obwohl diese schon auf 500 Euro abgeschrieben ist,
ist der Differenzwert von 1.000 Euro steuerpflichtige Einnahme!
Auch allzu ausufernde Betriebsausgaben können zu einem bösen Erwachen führen.
Das FA prüft nämlich, ob man nicht nur Einnahmeerzielungsabsicht hat, sondern auch ob man Gewinnerzielungabsicht hat.
D.h. bin ich nach 3 Jahren in der Summe in den roten Zahlen, kommt das FA schnell zur Erkenntniss, das das ganze nur Liebhaberei ist
und streicht u.U. auch rückwirkend die Verluste aus der Fotografie.
Also schön schnell in die Gewinnzone kommen.
So das Ende des Jahres naht, wie ermittle ich meinen Gewinn/Verlust?
Ganz einfach.
Tabelle anlegen, linke Seite alle Einnahmen, rechte Seite alle Ausgaben, Strich drunter, saldieren, voila.
Gewerbesteuer:
Wer einen Gewinn von 24.500 Euro hat, sollte sich den Besuch beim Steuerberater überlegen.
Wer bis hier hin durchgehalten hat, Glückwunsch! Es gäbe noch viel mehr zu schreiben, aber dann würde dies hier noch mehr ausufern.
Diese kleine Einführung ist nicht abschliessend, erhebt keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit und entbindet vor allem nicht
davon sich über die anderen Baustellen (BG, etc.) und auch speziellere Fragen des Steuerrechts kundig zu machen.
Wer es genauer wissen will, sollte bei seinem FA nachfragen, einen Steuerberater konsultieren und möglichst nicht auf Leute hören,
die einen kennen, der schon mal beim FA auf dem Klo war.
Legende:
UStG (Umsatzsteuergesetz)
EStG (Einkommensteuergesetz)
Einnahmen (alles was man einnimmt)
Umsatz (siehe Einnahmen)
Gewinn (der Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben)
Fragen, Anregungen? Gerne!
Gruß
Daniel
Wenn dieser Beitrag unerwünscht oder unzulässig ist, schmeiss ihn raus.
Wenn nicht, umso besser.
Nachdem hier nicht nur in letzter Zeit Fragen zur Behandlung von Einnahmen aus der Fotografie kamen und die Antworten teilweise hanebüchen
waren, habe ich mich entschlossen einen kleinen Leitfaden zu schreiben.
Etwas über mich:
Ich bin Dipl. Finanzwirt und habe Steuerrecht 3 Jahre lang studiert (mit Abschluss), daher nehme ich für mich in Anspruch die steuerrechtliche Seite
beurteilen zu können.
Einleitung:
Viele vermischen Steuerrecht, Berufsrecht, (Zwangs-) Zugehörigkeit zu Verbänden, etc.
Auch im Steuerrecht werden viele Begriffe vermischt, die nichts miteinander zu tun haben.
Daher sollte man die verschiedenen Baustellen auftrennen und gesondert behandeln.
Deutsches Steuerrecht:
Einkommensteuer:
Wenn ihr nur einmal im Jahr ein Bild verkauft habt für weniger als 410 Euro und ihr ausser eurem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte habt (wie
Vermietung+Verpachtung, Zinsen,etc.), lehnt euch zurück. Der weitere Text ist nur zu eurer Unterhaltung, da ihr die Grenzen des §46 Abs 3 EStG
nicht überschreitet und die Einkünfte nicht der Steuer unterworfen werden.
All diejenigen, die mehr als einmal ein Bild verkaufen, dürfen sich jetzt Gedanken machen, ob sie selbstständig oder gewerblich tätig sind.
Wobei diese Überlegung bei der Einkommensteuer erst ab einem Gewinn von
mehr als 24.500 Euro relevant ist. Ab dieser Summe fällt nämlich Gewerbesteuer an.
So, auf zur Stadt und voller Stolz das Gewerbe "Fotografie" anmelden. Ein paar Euro später ist man stolzer Besitzer einer Gewerbeanmeldung und jetzt?
Zunächst geht eine Meldung an das zuständige Finanzamt, die einen mit einem netten Fragebogen beglücken (ORG1). Dazu später mehr.
Auch kurze Zeit später bekommt man von der Berufsgenossenschaft (BG) einen Fragebogen und einen Mitgliedsantrag. Dazu von mir nix, da nicht mein Fachgebiet/Baustelle.
Ist man der Meinung, eher der künstlerisch/kreative zu sein kann man sich den Gang zur Stadt auch sparen und stattdessen dem Finanzamt (FA) in einem knappen mehrzeiler mitteilen, dass man ab sofort beabsichtigt sich als Fotojournalist/-künstler selbstständig zu machen.
Das FA wird auch in diesem Fall den Fragebogen ORG 1 versenden.
Wann und ob die BG auf einen zukommt, keine Ahnung da dies nicht meine Baustelle ist.
Das FA möchte in dem Fragebogen nun ausser den persönlichen Daten noch ein paar andere Sachen wissen.
U.a. ob man den Umsatzsteuer abführen möchte oder nicht.
Verlassen wir kurz die Einkommensteuer und kommen zur
Umsatzsteuer:
Hier muss man sich entscheiden, ob man den einfachen oder den komplizierteren Weg wählen möchte.
Einfacher Weg:
Man entscheidet sich in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und im Gegenzug keine
Vorsteuer aus gekauften Gegenständen abziehen zu können. §19 Abs 1 UStG.
Dies ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung.
Dies funktioniert allerdings nur bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro im laufenden und 50.000 Euro im Folgejahr.
Überschreitet man diese Grenzen ist man auch rückwirkend (!) umsatzsteuerpflichtig.
Komplizierterer Weg:
Möchte man jedoch Vorsteuer abziehen und Umsatzsteuer gesondert in Rechung stellen können, kann man auf die
Kleinunternehmerregelung verzichten und nach §19 Abs 2 UStG zur Umsatzsteuer optieren.
An diese Entscheidung ist man min. 5 Jahre gebunden.
Dadurch ist man jedoch auch gezwungen zumindest im ersten Jahr monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, auch wenn man im betreffenden
Monat nicht einen Euro eingenommen hat.
Umsatz = alles was man einnimmt.
Zurück zur Einkommensteuer:
Nachdem man den Fragebogen an das FA zurückgesandt hat und man dann eine neue Steuernummer bekommt, reibt sich der
Fotograf die Hände, denn er kann ja jetzt als Unternehmer ALLES absetzen.
Halt!
Zum einen nur das, was mit der Fotografie in Zusammenhang steht (Speicherkarten, Fahrtkosten, Druckkosten, etc) und zum anderen nur
bis zu einem bestimmten Betrag auf einmal.
§9Abs 1 Nr 7 EStG bestimmt, dass Werbungskosten nur bis zu einer Höhe von 410 Euro sofort abzugsfähig sind.
Alles darüber ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Wenn nun die neue EOS 1D Mark III angeschafft wurde, ist diese auf 5 Jahre abzuschreiben.
5 Jahre, die ist doch schon nach 2 Jahren überholt?
Das mag sein, aber es handelt sich ja auch um einen pauschalierten Mittelwert.
Und auch hier Obacht, es ist zu überlegen, ob man seine Kameraausrüstung tatsächlich ins Betriebsvermögen
einlegen möchte.
Denn verkaufe ich meine z.B. Kamera nach 4 Jahren für 1.500 Euro, obwohl diese schon auf 500 Euro abgeschrieben ist,
ist der Differenzwert von 1.000 Euro steuerpflichtige Einnahme!
Auch allzu ausufernde Betriebsausgaben können zu einem bösen Erwachen führen.
Das FA prüft nämlich, ob man nicht nur Einnahmeerzielungsabsicht hat, sondern auch ob man Gewinnerzielungabsicht hat.
D.h. bin ich nach 3 Jahren in der Summe in den roten Zahlen, kommt das FA schnell zur Erkenntniss, das das ganze nur Liebhaberei ist
und streicht u.U. auch rückwirkend die Verluste aus der Fotografie.
Also schön schnell in die Gewinnzone kommen.
So das Ende des Jahres naht, wie ermittle ich meinen Gewinn/Verlust?
Ganz einfach.
Tabelle anlegen, linke Seite alle Einnahmen, rechte Seite alle Ausgaben, Strich drunter, saldieren, voila.
Gewerbesteuer:
Wer einen Gewinn von 24.500 Euro hat, sollte sich den Besuch beim Steuerberater überlegen.
Wer bis hier hin durchgehalten hat, Glückwunsch! Es gäbe noch viel mehr zu schreiben, aber dann würde dies hier noch mehr ausufern.
Diese kleine Einführung ist nicht abschliessend, erhebt keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit und entbindet vor allem nicht
davon sich über die anderen Baustellen (BG, etc.) und auch speziellere Fragen des Steuerrechts kundig zu machen.
Wer es genauer wissen will, sollte bei seinem FA nachfragen, einen Steuerberater konsultieren und möglichst nicht auf Leute hören,
die einen kennen, der schon mal beim FA auf dem Klo war.
Legende:
UStG (Umsatzsteuergesetz)
EStG (Einkommensteuergesetz)
Einnahmen (alles was man einnimmt)
Umsatz (siehe Einnahmen)
Gewinn (der Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben)
Fragen, Anregungen? Gerne!
Gruß
Daniel
Kommentar