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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Juristen im Forum ? , Thema Kamera Wandlung



jar
27.01.2003, 09:51
hallo liebe gemeinde,

mal ne frage zur wandlung, eine digicam hat einen serienfehler CF1 und CF2 WA / WB
funktioniert nicht bei allen modellen.

der fehler ist mir erst 1 monat nach kauf bekannt geworden und von canon jetzt bestätigt.

wie lange darf ich mit der wandlung warten , auf abhilfe durch den hersteller , ohne mein recht auf wandlung zu verlieren.
welche nutzungsabzüge, wenn überhaupt, darf der verkäufer in abzug stellen bei wandlung.

gruss
jar

DUJr
27.01.2003, 12:27
hallo, du hast ein Recht auf Wandlung, da der Fehler für dich am Anfang nicht offensichtbar war. Wie lange du mit deinem Recht auf Umtausch, Wandlung oder Minderung (du darfst im übrigen wählen was du möchtest, nicht der Hersteller) warten darfst, ist so genau nicht zu sagen, man spricht von sofort nach bekannt werden (wie lange das nun genau ist sieht jeder Richter etwas anders) aber du solltest aber nicht ganz so lang warten. Ich hoffe es hilft dir etwas weiter, alle hier von mir gemachten Angaben wie immer ohne Gewähr (wenn es jemand besser weiß, berichtigt mich)

jar
27.01.2003, 12:41
ich hab auch schon was von einer 6monatsfrist gelesen, wäre ja sinnvoll
weil die hersteller durchaus firmware updates nachschieben und dann wäre eine wandlung vorher für alle beteiligten unglücklich, dumm wäre es wenn ich die 6 monate -X warte, es kommt kein firmware update und ich hab die ansprüche verwirkt.

dann noch das leidige thema abzug wegen gebrauch, nichts gibt es dazu nachzulesen, ausser normale abschreibungsfrist und prozentualer abzug, aber gilt das hier und wie groß ist dieser zeitraum 3-5 jahre wie compi oder gemeine elektronik oder eher 10jahre und mehr wie fotoapparate üblicherweise funktionieren , ist nämlich ein erheblicher unterschied im verfall / geldabzug, wenn der in diesem fall gilt.

gruss
jar

Tilo
27.01.2003, 13:01
Hallo jar,
6 Monate sind eine grobe Frist für die Beweislastumkehr.
Vom Prinzip kannst Du bei versteckten Mängeln innerhalb von 2 Jahren auf Wandlung bei Nichtbeseitigung der Mängel bestehen.
Innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe vom Verkäufer an Dich muß der Verkäufer Dir nachweisen das Dein angegebener Fehler nicht existiert. Danach kehrt sich die Beweislast um und Du mußt den Fehler nachweisen. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann hast Du Anspruch auf Wandlung bzw. Minderung.

Wandlung ist die Vertragsauflösung, was willst Du da mit Gebrauchskosten und Abschreibung? Oder willst Du mit dem Mangel im Hinterkopf, das Teil solange nutzen bis was Neues kommt und das Teil dann mit diesem Fehler quasi kostenlos umtauschen?

Gruß
Tilo

jar schrieb:

>ich hab auch schon was von einer 6monatsfrist gelesen, wäre ja sinnvoll
>weil die hersteller durchaus firmware updates nachschieben und dann wäre eine wandlung vorher für alle beteiligten unglücklich, dumm wäre es wenn ich die 6 monate -X warte, es kommt kein firmware update und ich hab die ansprüche verwirkt.
>
>dann noch das leidige thema abzug wegen gebrauch, nichts gibt es dazu nachzulesen, ausser normale abschreibungsfrist und prozentualer abzug, aber gilt das hier und wie groß ist dieser zeitraum 3-5 jahre wie compi oder gemeine elektronik oder eher 10jahre und mehr wie fotoapparate üblicherweise funktionieren , ist nämlich ein erheblicher unterschied im verfall / geldabzug, wenn der in diesem fall gilt.
>
>gruss
>jar

jar
27.01.2003, 13:12
aber das ist es wirklich nicht was ich will,
ich will eine cam die nur das macht was in der anleitung steht.
ich hab sie mir ausgesucht und bin einigemaßen zufrieden.
aber mit grober nichtfunktion eines wichtigen punktes möchte ich mich dauerhaft nicht zufrieden geben.
geb ich sie jetzt zurück(wandlung) hab ich keine, alle dieses typs haben diesen fehler. wenn dann ein update kommt kauf ich sie neu, ist aber unbefriedigend für den händler(weil vermutlich später billiger) und für mich weil ich solange keine digi habe.
wenn ich aber auf das update zu lange warte und es vielleicht gar nicht kommt, habe ich die cam zulange gebraucht( spuren, abnutzung ?, frist abgelaufen ?) und der händler kommt vielleicht ( zu recht ? ) mit abzüge bei geld zurück.

gruss
jar

ne so einer bin ich nicht der händler linkt, leben und leben lassen ist meine devise, wenn beide seiten fair sind.
unfair werde ich bloß wenn mir was unfaires passiert, dann kämpfe ich mit den mitteln des "gegners".

DUJr
27.01.2003, 13:15
stimmt tilo hat recht, Abzüge gibt es bei einer Wandlung nicht (jedenfalls nicht auf normalen Gebrauch) die einzigen Abzüge bei einer Wandlung wären auf fehlendes Zubehör oder durch dich vorgenommene Verändrungen am Gerät (wobei dein Anspruch dann auch ganz verloren gehen kann) aber ich gehe nicht davon aus das du eine Kamera umbaust. Mit deinem warten (aus welchen Gründen auch immer) wäre ich auch vorsichtig! , entweder der Hersteller kann dein Problem beheben (das Recht hat er, dann muß er es aber gleich tun) oder du hast ein recht auf Wandlung u.s.w. dann solltest du es aber gleich tun. Wenn du jetzt 6Monate wartest, könntest du dann ein echtes Problem haben.

M. Blum
27.01.2003, 13:17
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

Der Begriff Wandelung entspringt dem Kaufrecht des BGB und betrifft
demgemäß ausschließlich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
Der Hersteller ist deshalb nicht der zutreffende Anspruchsgegner. Soviel
zu der Frage, ob Canon etwas damit zu tun hat.

Der Käufer kann vom Verkäufer die Wandelung (Rückgängigmachung des
Kaufs) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen wenn
die Sache im Zeitpunkt des Kaufs mit Mängeln behaftet ist, die deren
Gebrauchstauglichkeit oder Wert nicht unerheblich beeinträchtigen.

Von Umtausch oder Nachbesserung ist im Gesetz übrigens nicht die Rede.
Allerdings sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers
häufig auch das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung vor. Ob diese Rechte zum tragen kommen, hängt vom Einzelfall
ab.

Die hier beschriebene Funktionsstörung wird sicherlich solch einen Mangel
darstellen. Jedenfalls stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die
Funktionsstörung bereits von Anfang an also bei Kaufabschluss vorhanden
war.

Ingebrauchnahme der mangelhaften Sache hindert den Anspruch auf Wan-
delung oder Minderung grundsätzlich nicht.

Voraussetzung für die Wandelung oder Minderung ist jedoch, dass der
Käufer sie vom Verkäufer "verlangt", das heißt der Anspruch muss dem
Verkäufer (ggf. formlos) kundgetan werden. Es handelt sich insoweit um
eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Gebrauchs kann nur dann in
Frage kommen, wenn der Käufer durch die Rückgangigmachung des Kauf-
vertrages ungerechtfertigt bereichert ist. Diese müsste jedoch zumindest
in einer messbaren Ersparnis von Aufwendungen vorliegen. Die häufige
Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung betrifft im wesentlichen
Autos, bei denen die Rechtsprechung in der Nutzung des Autos einen
gerldwerten Vorteil sieht. Bei (nichtkommerzieller) Nutzung anderer Gegen-
stände kommt eine Nutzungsentschädigung hingegen (von besonderen
Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nicht in Betracht.

Der Anspruch auf Wandelung muss innerhalb einer Frist von 2 Jahren
geltendgemacht werden. Danach ist er verjährt.

Gruß
Matthias



jar schrieb:

>hallo liebe gemeinde,
>
>mal ne frage zur wandlung, eine digicam hat einen serienfehler CF1 und CF2 WA / WB
>funktioniert nicht bei allen modellen.
>
>der fehler ist mir erst 1 monat nach kauf bekannt geworden und von canon jetzt bestätigt.
>
>wie lange darf ich mit der wandlung warten , auf abhilfe durch den hersteller , ohne mein recht auf wandlung zu verlieren.
>welche nutzungsabzüge, wenn überhaupt, darf der verkäufer in abzug stellen bei wandlung.
>
>gruss
>jar

DUJr
27.01.2003, 13:21
nochmal wenn es so ist wie du jetzt sagst, hast du nur zwei Möglichkeiten entweder: du nimmst dein recht auf Wandlung war (du bekommst dein Geld zurück, ohne Abzüge!), oder du läßt dir ein Angebot machen das du die Kamera behälst und einen Teil deines Geldes wiederbekommst (dann sind deine Rechte auf diesen fehler allerdings dahin)

Tilo
27.01.2003, 13:26
Nichts für ungut, hörte sich aber fast so an.

Wenn Du sie behalten willst versuche es mit einer Minderung, da Du aber, so weit ich es noch in Erinnerung habe, das gute Stück bei Jupiter gekauft hast, werden die sich nicht darauf einlassen. Die werden eher einer Wandlung zustimmen.
Was in Deinem Falle bestimmt die einfachste Variante wäre. Lege etwas drauf und hole Dir eine gebrauchte D30, damit Du auch mal am eigene Leibe spürst, wie es uns D-Besitzern geht und Du nicht nur von Deinen Analog-Erfahrungen zerrst. ;-)

Entweder Du kannst mit der Macke leben oder nicht.

Gruß
Tilo


jar schrieb:

>aber das ist es wirklich nicht was ich will,
>ich will eine cam die nur das macht was in der anleitung steht.
>ich hab sie mir ausgesucht und bin einigemaßen zufrieden.
>aber mit grober nichtfunktion eines wichtigen punktes möchte ich mich dauerhaft nicht zufrieden geben.
>geb ich sie jetzt zurück(wandlung) hab ich keine, alle dieses typs haben diesen fehler. wenn dann ein update kommt kauf ich sie neu, ist aber unbefriedigend für den händler(weil vermutlich später billiger) und für mich weil ich solange keine digi habe.
>wenn ich aber auf das update zu lange warte und es vielleicht gar nicht kommt, habe ich die cam zulange gebraucht( spuren, abnutzung ?, frist abgelaufen ?) und der händler kommt vielleicht ( zu recht ? ) mit abzüge bei geld zurück.
>
>gruss
>jar
>
>ne so einer bin ich nicht der händler linkt, leben und leben lassen ist meine devise, wenn beide seiten fair sind.
>unfair werde ich bloß wenn mir was unfaires passiert, dann kämpfe ich mit den mitteln des "gegners".

jar
27.01.2003, 13:37
eine eos 1Dv, aber die kommt (v)iel später.

die G3 ist schon toll als immer dabei cam.

was würdet ihr machen ?

den manuellen WA / WB abschreiben, oder könntet ihr ohne ihn auch nicht leben ?

gruss
jar

jar
27.01.2003, 13:50
>Soviel zu der Frage, ob Canon etwas damit zu tun hat.
! das ist klar, bloß weiss jeder das noch ein firmware update von canon kommen könnte, allgemeine lebenserfahrung, deswegen fände ich es unpassend zu früh zu wandeln, ich hab keine digi und der händler unnötigen verlust? weil er es nicht als neu verkaufen kann, nach meinem gebrauch.

>Der Käufer kann vom Verkäufer die Wandelung (Rückgängigmachung des
>Kaufs) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen wenn
>die Sache im Zeitpunkt des Kaufs mit Mängeln behaftet ist, die deren
>Gebrauchstauglichkeit oder Wert nicht unerheblich beeinträchtigen.
einwandfrei, serienfehler aller G3

>Von Umtausch oder Nachbesserung ist im Gesetz übrigens nicht die Rede.
>Allerdings sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers
>häufig auch das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatz-
>lieferung vor. Ob diese Rechte zum tragen kommen, hängt vom Einzelfall
>ab.
! sehe ich gelassen, der händler kann nichts tun wenn canon den serienfehler nicht per firmwareupdate oder digiboardtausch beseitigt, ist nachbesserung ausgeschlossen.

>Die hier beschriebene Funktionsstörung wird sicherlich solch einen
>Mangel darstellen. Jedenfalls stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die
>Funktionsstörung bereits von Anfang an also bei Kaufabschluss >vorhanden war.
! ist Fakt.

>Ingebrauchnahme der mangelhaften Sache hindert den Anspruch auf
>Wandelung oder Minderung grundsätzlich nicht.
>Voraussetzung für die Wandelung oder Minderung ist jedoch, dass der
>Käufer sie vom Verkäufer "verlangt", das heißt der Anspruch muss dem
>Verkäufer (ggf. formlos) kundgetan werden. Es handelt sich insoweit um
>eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
! ist klar

>Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Gebrauchs kann nur dann in
>Frage kommen, wenn der Käufer durch die Rückgangigmachung des Kauf-
>vertrages ungerechtfertigt bereichert ist. Diese müsste jedoch zumindest
>in einer messbaren Ersparnis von Aufwendungen vorliegen. Die häufige
>Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung betrifft im wesentlichen
>Autos, bei denen die Rechtsprechung in der Nutzung des Autos einen
>gerldwerten Vorteil sieht. Bei (nichtkommerzieller) Nutzung anderer >Gegenstände kommt eine Nutzungsentschädigung hingegen (von >besonderen Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nicht in Betracht.
? habe ich mich bereichert?, wenn ich die cam jetzt 2monate nach erscheinen billiger kaufen kann?, bzw. sie die ganze zeit benutzt habe und bei wandlung das ganze geld zurück bekommen könnte?

>Der Anspruch auf Wandelung muss innerhalb einer Frist von 2 Jahren
>geltendgemacht werden. Danach ist er verjährt.
? allgemein immer, oder auch nach erkenntnis des / eines fehlers

was würdet ihr machen manuellen WA / WB sausen lassen oder ohne gehts nicht also zurück mit der cam ?

gruss
jar

Tilo
27.01.2003, 13:54
Man kann ohne manuellen WA leben. Man muß es bei der EBV nur im Hinterkopf haben. Wozu gibt es ansonsten Graduationskurven mit Weißpunkt?!?

Gruß
Tilo


jar schrieb:

>
>>Soviel zu der Frage, ob Canon etwas damit zu tun hat.
>! das ist klar, bloß weiss jeder das noch ein firmware update von canon kommen könnte, allgemeine lebenserfahrung, deswegen fände ich es unpassend zu früh zu wandeln, ich hab keine digi und der händler unnötigen verlust? weil er es nicht als neu verkaufen kann, nach meinem gebrauch.
>
>>Der Käufer kann vom Verkäufer die Wandelung (Rückgängigmachung des
>>Kaufs) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen wenn
>>die Sache im Zeitpunkt des Kaufs mit Mängeln behaftet ist, die deren
>>Gebrauchstauglichkeit oder Wert nicht unerheblich beeinträchtigen.
>einwandfrei, serienfehler aller G3
>
>>Von Umtausch oder Nachbesserung ist im Gesetz übrigens nicht die Rede.
>>Allerdings sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers
>>häufig auch das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatz-
>>lieferung vor. Ob diese Rechte zum tragen kommen, hängt vom Einzelfall
>>ab.
>! sehe ich gelassen, der händler kann nichts tun wenn canon den serienfehler nicht per firmwareupdate oder digiboardtausch beseitigt, ist nachbesserung ausgeschlossen.
>
>>Die hier beschriebene Funktionsstörung wird sicherlich solch einen
>>Mangel darstellen. Jedenfalls stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die
>>Funktionsstörung bereits von Anfang an also bei Kaufabschluss >vorhanden war.
>! ist Fakt.
>
>>Ingebrauchnahme der mangelhaften Sache hindert den Anspruch auf
>>Wandelung oder Minderung grundsätzlich nicht.
>>Voraussetzung für die Wandelung oder Minderung ist jedoch, dass der
>>Käufer sie vom Verkäufer "verlangt", das heißt der Anspruch muss dem
>>Verkäufer (ggf. formlos) kundgetan werden. Es handelt sich insoweit um
>>eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
>! ist klar
>
>>Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Gebrauchs kann nur dann in
>>Frage kommen, wenn der Käufer durch die Rückgangigmachung des Kauf-
>>vertrages ungerechtfertigt bereichert ist. Diese müsste jedoch zumindest
>>in einer messbaren Ersparnis von Aufwendungen vorliegen. Die häufige
>>Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung betrifft im wesentlichen
>>Autos, bei denen die Rechtsprechung in der Nutzung des Autos einen
>>gerldwerten Vorteil sieht. Bei (nichtkommerzieller) Nutzung anderer >Gegenstände kommt eine Nutzungsentschädigung hingegen (von >besonderen Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nicht in Betracht.
>? habe ich mich bereichert?, wenn ich die cam jetzt 2monate nach erscheinen billiger kaufen kann?, bzw. sie die ganze zeit benutzt habe und bei wandlung das ganze geld zurück bekommen könnte?
>
>>Der Anspruch auf Wandelung muss innerhalb einer Frist von 2 Jahren
>>geltendgemacht werden. Danach ist er verjährt.
>? allgemein immer, oder auch nach erkenntnis des / eines fehlers
>
>was würdet ihr machen manuellen WA / WB sausen lassen oder ohne gehts nicht also zurück mit der cam ?
>
>gruss
>jar
>

marc-r
27.01.2003, 13:55
Also ohne funktionierenen und vor allem manuellen WB verliert die Kamera ein wichtiges und gorßes Stück ihrer Funktionalität. Man kann zwar viel per EBV korrigieren - aber a; nicht alles und b; möchtest du bestimmt von vornherein gute Fotos machen könne und nicht alles per EBV nachträglich hinbiegen müssen - ist zumindest meine Auffassung von Fotografie. Ohne funktionierenen WB kriegst du sehr viele Fotos mit Farbstichen und das ist bestimmt nicht dein Ziel. Wenn das nicht funktioniert, wäre es für mich keine Frage - versuche es zu ändern - du wirst dich sonst ärgern.

Gruß Marc










jar schrieb:

>
>>Soviel zu der Frage, ob Canon etwas damit zu tun hat.
>! das ist klar, bloß weiss jeder das noch ein firmware update von canon kommen könnte, allgemeine lebenserfahrung, deswegen fände ich es unpassend zu früh zu wandeln, ich hab keine digi und der händler unnötigen verlust? weil er es nicht als neu verkaufen kann, nach meinem gebrauch.
>
>>Der Käufer kann vom Verkäufer die Wandelung (Rückgängigmachung des
>>Kaufs) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen wenn
>>die Sache im Zeitpunkt des Kaufs mit Mängeln behaftet ist, die deren
>>Gebrauchstauglichkeit oder Wert nicht unerheblich beeinträchtigen.
>einwandfrei, serienfehler aller G3
>
>>Von Umtausch oder Nachbesserung ist im Gesetz übrigens nicht die Rede.
>>Allerdings sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers
>>häufig auch das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatz-
>>lieferung vor. Ob diese Rechte zum tragen kommen, hängt vom Einzelfall
>>ab.
>! sehe ich gelassen, der händler kann nichts tun wenn canon den serienfehler nicht per firmwareupdate oder digiboardtausch beseitigt, ist nachbesserung ausgeschlossen.
>
>>Die hier beschriebene Funktionsstörung wird sicherlich solch einen
>>Mangel darstellen. Jedenfalls stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die
>>Funktionsstörung bereits von Anfang an also bei Kaufabschluss >vorhanden war.
>! ist Fakt.
>
>>Ingebrauchnahme der mangelhaften Sache hindert den Anspruch auf
>>Wandelung oder Minderung grundsätzlich nicht.
>>Voraussetzung für die Wandelung oder Minderung ist jedoch, dass der
>>Käufer sie vom Verkäufer "verlangt", das heißt der Anspruch muss dem
>>Verkäufer (ggf. formlos) kundgetan werden. Es handelt sich insoweit um
>>eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
>! ist klar
>
>>Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Gebrauchs kann nur dann in
>>Frage kommen, wenn der Käufer durch die Rückgangigmachung des Kauf-
>>vertrages ungerechtfertigt bereichert ist. Diese müsste jedoch zumindest
>>in einer messbaren Ersparnis von Aufwendungen vorliegen. Die häufige
>>Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung betrifft im wesentlichen
>>Autos, bei denen die Rechtsprechung in der Nutzung des Autos einen
>>gerldwerten Vorteil sieht. Bei (nichtkommerzieller) Nutzung anderer >Gegenstände kommt eine Nutzungsentschädigung hingegen (von >besonderen Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nicht in Betracht.
>? habe ich mich bereichert?, wenn ich die cam jetzt 2monate nach erscheinen billiger kaufen kann?, bzw. sie die ganze zeit benutzt habe und bei wandlung das ganze geld zurück bekommen könnte?
>
>>Der Anspruch auf Wandelung muss innerhalb einer Frist von 2 Jahren
>>geltendgemacht werden. Danach ist er verjährt.
>? allgemein immer, oder auch nach erkenntnis des / eines fehlers
>
>was würdet ihr machen manuellen WA / WB sausen lassen oder ohne gehts nicht also zurück mit der cam ?
>
>gruss
>jar
>

M. Blum
27.01.2003, 15:12
Hallo jar,

die rechtlichen Aspekte sind ja bereits ausgiebigst erörtert. Nun zu
deinen Frage, ob man mit dem nicht funktionierenden Weißabgleich
leben kann.

Das kommt darauf an, wie gut der automatische Weißabgleich an
der G3 funktioniert (kann ich nichts zu sagen, weil ich die Kamera
nicht kenne).

Eine D30/60 ohne funktionierenden manuellen Weißabgleich würde
ich auf jeden Fall zurückgeben, weil die Automatik bei diesen Kameras
nicht besonders treffsicher ist.

Ob noch ein Firmware-update kommt, kannst du sicher in Willich erfahren.
Wenn du nicht der einzige bist, der das Problem hat, wird Canon sicher
schon an einer Lösung basteln. An Wandlungen haben die absolut kein
Interesse, weil die die gewandelten Cams ja auch von den Händlern
zurücknehmen müssen. Und was sollen die mit so viel G3's und so wenig
Geld in der Kasse?

Ich denke, dass gerade die G3 auch ein Image-träger ist, und von Leuten
gekauft wurde, die später mal als Umsteiger auf eine D in Frage kommen.
Das wird sich Canon sicherlich nicht verscherzen wollen. Schließlich
schläft die Konkurrenz nicht und hackt auf solchen Fehlern gerne und
ausgiebig rum.

Gruß
Matthias

jar
27.01.2003, 15:29
>Wenn du nicht der einzige bist, der das Problem hat, wird Canon sicher
>schon an einer Lösung basteln. An Wandlungen haben die absolut kein
>Interesse, weil die die gewandelten Cams ja auch von den Händlern
>zurücknehmen müssen. Und was sollen die mit so viel G3's und so wenig
>Geld in der Kasse?
immerhin hab ich fast eine woche lang mit dem techniker telefoniert, der erst das problem nicht kannte, dann es nicht nachvollziehen konnte( angeblich 6 cams in willich die es nicht machen), dann zu allerletzt einräumte, das alle G3 betroffen sind, auch ihre und sie nicht weiter wissen, warten auf japan.

>die rechtlichen Aspekte sind ja bereits ausgiebigst erörtert. Nun zu
>deinen Frage, ob man mit dem nicht funktionierenden Weißabgleich
>leben kann.
kann ich nicht, die G3 ist das top modell der kompakt reihe und wowas ist m.E. nicht hinnehmbar auf dauer.

>Ob noch ein Firmware-update kommt, kannst du sicher in Willich erfahren.
leider, weiss ich bloß die warten auf japan.

unklar ist mir immer noch, darf ich warten, nach bekanntwerden des fehlers, sagen wir mal bis 6 monate auf update, mit der wandlung, oder verliere ich mein recht wandlung, stillschweigenes einverständnis mit diesem fehler, war hier auch die meinung einiger.

gruss
jar

jar
27.01.2003, 15:33
jar schrieb:

>hallo liebe gemeinde,
>
>mal ne frage zur wandlung, eine digicam hat einen serienfehler CF1 und CF2 WA / WB
>funktioniert nicht bei allen modellen.
>
>der fehler ist mir erst 1 monat nach kauf bekannt geworden und von canon jetzt bestätigt.
>
>wie lange darf ich mit der wandlung warten , auf abhilfe durch den hersteller , ohne mein recht auf wandlung zu verlieren.
>welche nutzungsabzüge, wenn überhaupt, darf der verkäufer in abzug stellen bei wandlung.
>
>gruss
>jar

M. Blum
27.01.2003, 15:42
Bei der Frage, wie lange du warten darfst, bis zur Wandlung, gibt es zwei
Antworten:

1. Die juristische
Entscheidend für dein Wandlungsrecht ist lediglich die Frage, ob dir der
Fehler beim Vertragsabschluss (Kauf) bekannt war. Ist dies nicht der Fall,
beträgt die Gewährleistung zwei Jahre und so lange hast du auch Zeit,
von deinem Wandlungsrecht Gebrauch zu machen. Über die Frage, ob so
eine lange Frist für den Einzelhandel praktisch ist oder nicht, brauchen wir
uns nicht zu unterhalten. Es ist halt seit 01.01.2002 gesetzlich so gere-
gelt.

2. Die praktische
Wenn dir der manuelle Weißabgleich wichtig ist und die Kamera so wie sie
ist für dich jetzt nicht gebrauchen ist, dann bring sie zurück. Für das Geld
kaufst du dir dann eine mit funktionierendem Weißabgleich.

Gruß
Matthias

DUJr
27.01.2003, 17:30
nicht böse sein aber das stimmt nicht. Die Angabe der Zeit bezieht sich in dem Text auf das feststellen b.z.w. bekanntwerden des Fehlers! Das heißt wenn dir der Fehler aufgefallen ist, mußt du sofort handeln (im Recht heißt dies, sofort nach bekannt werden) das in genauen Tagen oder Wochen zu sagen geht nicht, da wie gesagt jeder Richter das anders auslegt.

jar
27.01.2003, 17:53
DUJr schrieb:

>nicht böse sein aber das stimmt nicht. Die Angabe der Zeit bezieht sich in dem Text auf das feststellen b.z.w. bekanntwerden des Fehlers! Das heißt wenn dir der Fehler aufgefallen ist, mußt du sofort handeln (im Recht heißt dies, sofort nach bekannt werden) das in genauen Tagen oder Wochen zu sagen geht nicht, da wie gesagt jeder Richter das anders auslegt.

M. Blum
27.01.2003, 20:37
DUJr schrieb:

>nicht böse sein aber das stimmt nicht. Die Angabe der Zeit bezieht sich in dem Text auf das feststellen b.z.w. bekanntwerden des Fehlers! Das heißt wenn dir der Fehler aufgefallen ist, mußt du sofort handeln (im Recht heißt dies, sofort nach bekannt werden) das in genauen Tagen oder Wochen zu sagen geht nicht, da wie gesagt jeder Richter das anders auslegt.

DUJr
27.01.2003, 20:56
musste jetzt doch erst mal sehen was ne G3 eigentlich ist. Du scheinst dich ja echt schwer zu tun mit deiner Entscheidung, also mal ein kleiner Tip. Ich kann und möchte dir die Entscheidung zwar nicht abnehmen, aber wie gesagt was ich dir über deine Möglichkeiten sagte stimmt. Wenn es wirklich nur den man.-Weißabgleich betrifft, würde ich den Verkäufer bitten mir einen Preisnachlass zu geben und die Kamera behalten. Du kannst später am Computer deine Farben bearbeiten wie du sie möchtest, du kannst also den Weißabgleich am Computer sowieso besser als jede Kamera, also würde ich mir darum keinen Kopf machen.

jar
27.01.2003, 21:07
für das normale knipsen geb ich dir recht, könnte man mit den mangel leben auch wenn kein update kommt.

es war der canon mitarbeiter der mich darauf brachte:
es könnte mal sein, dass man beweisfotos machen muß(unfall oder gutachtertätigkeit), das einzige gerichtsanerkannte verfahren ist raw, ggfs. für farb nachweise mit vorher durchgeführten manuellen abgleich, der auto mode oder spätere veränderungen haben eben keinerlei beweiskraft mehr. dies würde ich später vielleicht schmerzlich vermissen, bei der momentan teuersten? oder besten kompakt digi?
nicht jetzt die anderen 5Mpixel mit riesen objektiv daneben stellen, sondern schon in den abmessungen der G3 bleiben.

gruss
jar

M. Blum
27.01.2003, 21:16
auch der Canon-Mitarbeiter war offenbar juristisch nicht besonders
bewandert und hat dir deshalb diesen Bären aufgebunden.

Gruß
Matthias

jar
27.01.2003, 21:16
vor gericht und auf hoher see sind wir alle in gottes hand.
fristen wahrung ist immer der wichtigste punkt bei gericht.
mängelkenntnis ohne rügen = zustimmung, einverständnisnahme.
recht != gerechtigkeit.
unverständige unmotivierte vielleicht überlastete richter , anwälte usw. hab ich erlebt, meiner bescheidenen meinung nach.

gruss
jar

DUJr
27.01.2003, 21:19
also komm, wie oft macht man Beweißfotos und wenn müssen die nicht perfekt sein, kein Mensch interessiert sich bei einem Beweißfoto für einen Weißabgleich!

M. Blum
27.01.2003, 22:24
nicht beantwortet wird, beantworte ich sie selbst, bevor der thread
auf der nächsten Seite verschwindet.

Mein Professor pflegte in solchen Fällen zu sagen "Die hier vertretene
Auffassung ist weit verbreitet, gehört aber ins Reich der Legenden"

Vielmehr gilt folgendes:

Die Gewährleistungsfrist in § 477 ist als sog Verjährungsregelung ausge-
staltet. Die Dauer der Frist ist nicht von einem bestimmten Verhalten
des Käufers abhängig, sondern ergibt sich ausschließlich aus dem Gesetz.

Gruß
Matthias

DUJr
28.01.2003, 10:47
Du hast schon recht mit dem was du sagst, nur betrifft es hier wie gesagt nicht den richtigen Tatbestand, sondern beschreibet den Tatbestand vor feststellen einens Fehlers. Kannste glauben

M. Blum
28.01.2003, 13:17
DUJr schrieb:

>Du hast schon recht mit dem was du sagst, nur betrifft es hier wie gesagt nicht den richtigen Tatbestand, sondern beschreibet den Tatbestand vor feststellen einens Fehlers. Kannste glauben

Klingt wiederum interessant. Nur mit dem Glauben kommt man in der
Juristerei nicht allzu weit.

Ich weiß ja was du meinst, deswegen kläre ich hier noch den Rest auf:

Neben den Ansprüchen aus der Gewährleistung, um die es hier geht, kann
es auch noch Schadenersatzansprüche, wegen Nichterfüllung oder wegen
Schlechterfüllung geben, die allerdings nach dem vorgetragenen Sachver-
halt nicht relevant sind.

Bei derartigen Schadenersatzansprüchen hat selbstverständlich der Ge-
schädigte eine Schadenminderungspflicht. Hiervon umfasst ist auch die
Pflicht einen Mangel, der zu Schadenersatzansprüchen führt, unverzüglich
zu rügen, damit dem Schädiger Gelegenheit gegeben wird, den durch die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung entstehenden Schaden so gering wie
möglich zu halten. Und unverzüglich heißt in diesem Zusammenhang ohne
schuldhaftes Zögern.

Aber wie gesagt, derartige Schadenersatzansprüche bestehen im vorlie-
genden Fall nicht.

Gruß
Matthias

jar
28.01.2003, 13:31
weil nämlich, je länger ich warte mit der mängelrüge oder wandlung, die cam immer mehr benutzt wird und bei wandlung, wenn ich denn den vollen kaufpreis zurückbekomme, der händler ein immer wertloseres stück zurück bekommt,
1. wegen preisverfall
2. wegen abnutzung

so gesehen, habe ich nicht alles getan um den "schaden" ? für den händler zu minimieren.

wenn mir aber der fehler bekannt wird im januar, ist es denn nicht eine stillschweigende zustimmung zum kauf mit mangel, nachträglich, wenn ich es nicht zeitnah rüge ?

in der compi zeitung CT schreibt auch immer ein RA und brachte den begriff vertragliche nebenpflichten aus kauf ins spiel, konkret , ersatzteillieferungen innerhalb der typischen benutzungsfristen.

unser hausjurist sagte erst gibts nicht, dann gibts doch, dann ????
gegen wen könnte man die ansprüche haben, gegen den verkäufer, der kann sich keine ersatzteile aus den rippen schneiden.
gegen den hersteller, mit dem existiert kein vertragsverhältnis.

ist alles schwierig.

gruss
jar

M. Blum
28.01.2003, 14:45
Bei so einfachen juristischen Problem ist es zum Glück nicht so, dass man
Vergleiche zum lieben Gott oder hoher See ziehen muss.

Die hier zur Debatte stehende rechtliche Problematik sehen alle Juristen
so, die über das 2. Semester hinausgekommen sind.

Bei deinen Befürchtungen bist du sehr von den Interessen des Verkäufers
geleitet. Die Mängelgewährleistung ist aber gerade ein Recht, das für den
Rechtsschutz des Käufers geschaffen wurde.

Ein Risiko besteht doch für den Verkäufer nur dann, wenn er dir mangel-
hafte Ware verkauft. Und dann ist das Risiko genau beim zutreffenden
Adressaten. Aber mach dir keine Sorgen um den Verkäufer. Er gibt das
Teil an seinen Großhändler oder den Hersteller zurück und hält sich so
weitgehend schadlos. Was er verliert, ist sein Gewinnaufschlag. Das ist
ja auch wohl nur in Ordnung, wenn er dir mangelhafte Ware verkauft. Man
nennt das auch unternehmerisches Risiko. Er hat halt das Pech gehabt,
sich mit einem Hersteller einzulassen, der fehlerhafte Ware produziert.

Aber noch mal zu deinem eigentlichen Problem:
Wenn dich der fehlende Weißabgleich stört, dann gib das Teil doch einfach
zurück und kauf dir eine Cam, bei der der Weißabgleich funktioniert.
Andere Mütter haben auch schöne Töchter. Ob das Teil nun von der Firma
Canon, Nikon Minolta oder Olympus ist, ist doch eigentlich Wurscht.
Hauptsache es funktioniert so wie es soll.

Gruß
Matthias


jar schrieb:

>weil nämlich, je länger ich warte mit der mängelrüge oder wandlung, die cam immer mehr benutzt wird und bei wandlung, wenn ich denn den vollen kaufpreis zurückbekomme, der händler ein immer wertloseres stück zurück bekommt,
>1. wegen preisverfall
>2. wegen abnutzung
>
>so gesehen, habe ich nicht alles getan um den "schaden" ? für den händler zu minimieren.
>
>wenn mir aber der fehler bekannt wird im januar, ist es denn nicht eine stillschweigende zustimmung zum kauf mit mangel, nachträglich, wenn ich es nicht zeitnah rüge ?
>
>in der compi zeitung CT schreibt auch immer ein RA und brachte den begriff vertragliche nebenpflichten aus kauf ins spiel, konkret , ersatzteillieferungen innerhalb der typischen benutzungsfristen.
>
>unser hausjurist sagte erst gibts nicht, dann gibts doch, dann ????
>gegen wen könnte man die ansprüche haben, gegen den verkäufer, der kann sich keine ersatzteile aus den rippen schneiden.
>gegen den hersteller, mit dem existiert kein vertragsverhältnis.
>
>ist alles schwierig.
>
>gruss
>jar
>

M. Blum
28.01.2003, 15:19
Bei den Fernsehshows reden die immer über Strafsachen.
Bald weiß jeder was man machen darf und was nicht, wenn
man am Knast vorbeikommen will.

Aber zivilrechtlich stochern alle im Nebel. Dabei können auch
Zivilsachen ganz lustig sein.

Wie damals das Ding mit dem Knallerbsenstrauch. Das war
echt gute Unterhaltung

Tilo
28.01.2003, 15:37
Sonst mußten die Referendare noch zum Repititorium, jetzt machen Sie nachmittags den Fernseher an. ;-)

Gruß
Tilo

Matthias Blum schrieb:

>
>Bei den Fernsehshows reden die immer über Strafsachen.
>Bald weiß jeder was man machen darf und was nicht, wenn
>man am Knast vorbeikommen will.
>
>Aber zivilrechtlich stochern alle im Nebel. Dabei können auch
>Zivilsachen ganz lustig sein.
>
>Wie damals das Ding mit dem Knallerbsenstrauch. Das war
>echt gute Unterhaltung
>

jar
28.01.2003, 16:04
es gibt halt keine klaren regeln.

verkehrsrecht
beispiel 1,
ich fahre an einem in zweiter spur haltenen vorbei, der schert aus unfall, ich bekomme schuld, überholen trotz unklarer verkehrslage.

beispiel 2,
gleiche situation, ich schere aus unfall, ich bekomme wieder schuld, spurwechsel ohne den rückwärtigen verkehr zu beachten.

im zweifel bekomme ich immer schuld, andere nie

gruss
jar

M. Blum
28.01.2003, 16:46
Scheinbar bist du ein Pechvogel.
Cam kaputt, Auto kaputt

Du solltest nur noch mit einem guten Anwalt an der Hand
Einkaufen gehen oder dich im Straßenverkehr bewegen,
dann wird schon nix passieren.

Gruß
Matthias