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Thema: Röntgen-IR-Bilder: Was gehört noch zur Fotografie, was nicht mehr?

  1. #1
    Free-Member
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    Standard Röntgen-IR-Bilder: Was gehört noch zur Fotografie, was nicht mehr?
    Thread-Eröffner

    Hallo zusammen,

    im §22 KuG wird ja allgemein von Bildnissen des Abgebildeten gesprochen. Was gehört nun alles zu diesen Bildnissen und was nicht mehr. Ist es jede Art der Abbildung, also auch eine Zeichnung, eine Röntgenaufnahme, ein Ultraschallbild, ein Wärme- oder IR-Bild, ein Computer Generated Imagery (CGI), eine Silhouette, ein MRT, eine Karikatur oder was auch immer? Wo liegen die Grenzen? Was ist kein Bildniss im rechtlichen Sinne mehr, was gehört noch dazu?


    Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 22
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

  2. #2
    ehemaliger Benutzer
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    Standard AW: Röntgen-IR-Bilder: Was gehört noch zur Fotografie, was nicht mehr?

    Zitat Bezug auf die Nachricht von Motivklingel Beitrag anzeigen
    Wo liegen die Grenzen?
    In der Erkennbarkeit des Abgebildeten.
    Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht über die Grenzen.

  3. #3
    ehemaliger Benutzer
    Gast

    Standard AW: Röntgen-IR-Bilder: Was gehört noch zur Fotografie, was nicht mehr?

    Zitat Bezug auf die Nachricht von Motivklingel Beitrag anzeigen
    Ist es jede Art der Abbildung, also auch eine Zeichnung, eine Röntgenaufnahme, ein Ultraschallbild, ein Wärme- oder IR-Bild, ein Computer Generated Imagery (CGI), eine Silhouette, ein MRT, eine Karikatur oder was auch immer?
    Ja.

    Zitat Bezug auf die Nachricht von Motivklingel Beitrag anzeigen
    Wo liegen die Grenzen? Was ist kein Bildniss im rechtlichen Sinne mehr, was gehört noch dazu?
    Die jüngere Gesetzgebung / Rechtssprechung sieht als Schutz der Persönlichkeitsrechte praktisch alles, was vom Individuum nach außen dringt. Der Spracheindruck gilt ebenso wie die Erscheinung als Persönlichkeitsmerkmal und ist somit generell geschützt. Damit man jemanden karikieren kann, muss man ihn ja zuerst wahrnehmen. Wenn man die Wahrnehmung "dauerhaft festhält", wird daraus ein Bildnis im Sinne der Rechtssprechung. Macht ja auch durchaus Sinn: wenn der Karikierte mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann er auf seine Persönlichkeitsrechte pochen, statt über Hilfkonstrukte, wie Herabwürdigung oder Ehrenbeleidigung, die immer Ermessensspielraum hätten, sein Recht durchzusetzen.

    Es gibt Ausnahmen -- die sind aber taxativ und überschaubar. "(Unerkennbare) Personen im Hintergrund", "Personen des öffentlichen Interesses in dieser Funktion" (Merkel darf man bei Reden hemmunglos fotografieren, nicht aber im Schwimmbad beim Kopfsprung (außer bei einer politisch motivierten Einweihungsfeier)), Personen, die "ins Bild gelaufen sind" -- also typisch die lästigen Touris, die die Architektur vermiesen und sowieso gestempelt werden). Aber dann hat es sich bereits, wenn ich mir recht erinnere, wenn man von "unvermeidbarem Publikum im öffentlichen Raum" absieht.

    Tatsächlich handelt es sich auch bei Bildnissen von unerkennbaren Personen um Bildnisse, aber da die Person nicht erkennbar ist, steht ihr auch kein Einspruchsrecht zu. Das allerdings sozusagen durch die Hintertür, weil es die Nichterkennbarkeit verunmöglicht, den Parteistatus der klagenden Person festzustellen. ("Ist der verschwommene Fleck nicht eventuell doch Herr Dr. Müller?").

    Und auch, wenn es eine Zustimmung zur Aufnahme gegeben haben mag, bedeutet das noch lange nicht, dass damit auch die Veröffentlichung gestattet wäre. Schlimmer noch, der Abgebildete kann meist auch noch sein Einverständnis willkürlich zurückziehen -- außer beruflich Abgelichtete, wie Schauspieler, Models, Komparsen, Statisten, … -- aber auch wieder nur im Rahmen des Engagements. Ein Bühnenschauspieler muss nicht der fotografischen Abbildung zustimmen …

    Wer's genau wissen will, muss auf die Uni und dann ein paar Jahrzehnte praktizieren. Und trotzdem wird es immer wieder Überraschungen geben -- Recht ist eben Ausdruck der Kultur und die ist stets im Wandel, was den Beruf des Juristen so ertragreich macht

  4. #4

    Standard AW: Röntgen-IR-Bilder: Was gehört noch zur Fotografie, was nicht mehr?

    Zitat Bezug auf die Nachricht von f:11 Beitrag anzeigen
    Damit man jemanden karikieren kann, muss man ihn ja zuerst wahrnehmen. Wenn man die Wahrnehmung "dauerhaft festhält", wird daraus ein Bildnis im Sinne der Rechtssprechung.
    Zitat Bezug auf die Nachricht von f:11 Beitrag anzeigen
    Merkel darf man bei Reden hemmunglos fotografieren, nicht aber im Schwimmbad beim Kopfsprung
    Wenn nun aber jemand eine Karikatur von Merkel macht, dann ist das ja nicht bei Reden oder anderen Regierungsgeschäften, sondern sie wird meist durch den Kakao gezogen. Also müsste das doch auch verboten sein. Oder zieht dann da wieder die Öffentliche Person?

  5. #5
    ehemaliger Benutzer
    Gast

    Standard AW: Röntgen-IR-Bilder: Was gehört noch zur Fotografie, was nicht mehr?

    Zitat Bezug auf die Nachricht von URi Beitrag anzeigen
    Wenn nun aber jemand eine Karikatur von Merkel macht, dann ist das ja nicht bei Reden oder anderen Regierungsgeschäften, sondern sie wird meist durch den Kakao gezogen. Also müsste das doch auch verboten sein. Oder zieht dann da wieder die Öffentliche Person?
    Gute Frage -- solange die Karikatur am Amt der Dame festmacht und nicht z.B. auf allfällige private Fehltritte, zieht die Person des öffentlichen Lebens. Da dürfen die Grobheiten dann in guter Tradition (Simplicissimus) schon deftig ausfallen und durchaus auch scheinbar private Darstellungen im Kontext des Amtes präsentieren. Die Bildunterschrift und/oder der Artikel zum Bild werden dann eben bedeutungsvoll.

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