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Thema: DSGVO und Fotobusiness

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  1. #1
    Moderator Avatar von Andreas Koch
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    Standard DSGVO und Fotobusiness
    Thread-Eröffner

    Den meisten beruflichen Fotografen ist bislang nicht klar, in welchem Umfang das DSGVO ab dem 25.5.2018 Auswirkungen auf ihr Business haben kann. Hier ein Artikel dazu:

    DSGVO und Fotobusiness

    Das Fotografieren einer Person stellt eine Erhebung personenbezogener Daten dar: wie die Person aussieht, Alter, Geschlecht, Rasse, Ort und Datum der Aufnahme, Umstände der Aufnahme wie z.B. Besuch einer Veranstaltung, Zusammensein mit anderen Personen etc. Parallel werden Daten zum Fotografen erhoben: wann er/sie mit welcher Kamera und Kameraeinstellung was bzw. wen und ggf. auch wo fotografiert hat. Das Fotografieren ist im Bildnisrecht des § 22 KUG nicht geregelt, sondern nur die Veröffentlichung von Fotos. Hier wird man sich also umgewöhnen müssen, dass auch schon das Fotografieren nur dann erfolgen darf, wenn eine der genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegt. Der Standardfall ist hierbei nach wie vor die Einwilligung, in der Praxis oft in Form eines Model-Releases eingeholt. Wurde das Model-Release bislang jedoch lediglich an den Erfordernissen des KUG gemessen, so wird es künftig an den strengen Voraussetzungen für eine datenschutzrechtliche Einwilligung zu messen sein, Art. 7 DSGVO. Zwar ist im Gegensatz zum bisherigen Datenschutzrecht keine Schriftform mehr vorgesehen, jedoch muss der Verantwortliche die Einwilligung nachweisen können, was derzeit wohl nach wie vor am einfachsten per Unterschrift zu erreichen ist. Eine wirksame Einwilligung erfordert eine Aufklärung darüber, worin eingewilligt werden soll. Diese Information muss in einfacher und leicht verständlicher Sprache erfolgen und die Datenverarbeitungsvorgänge und Zwecke transparent darstellen. Nur so kann der Betroffene, z.B. das Model, abschätzen, ob er bzw. sie in die beabsichtigte Datenverarbeitung tatsächlich einwilligen will. Zudem muss über das Widerrufsrecht belehrt werden. Es bietet sich an, mit der Einwilligung auch gleich die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO (dazu später mehr) zu erfüllen.
    Der mehrteilige Artikel geht sehr in die Tiefe. Was das z.B. für Hochzeitsfotografen und die zukünftig rechtlichen Voraussetzungen dafür bedeutet, welcher Aufwand da diesbezüglich zu betreiben ist, und welche Strafen da im Raum stehen, mag ich mir gar nicht vorstellen. Ich frage mich, wie kleinere Betriebe, Einzelfotografen usw. das überhaupt alles bewältigen sollen, ohne jeden Tag vor der Gefahr des Ruins zu stehen. Mal schauen, wie sich das zukünftig entwickelt und welche Auswirkungen das auf das Fotobusiness haben wird.
    Meine Bilder bei flickr

    “Der Sinn einer Kamera ist nicht, glatte und unverrauschte Pixelmengen mit bester Schärfe in den Rändern zu produzieren, sondern BILDER.“
    (J. Denter)



  2. #2

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Zitat Bezug auf die Nachricht von Andreas Koch Beitrag anzeigen
    Den meisten beruflichen Fotografen ist bislang nicht klar, in welchem Umfang das DSGVO ab dem 25.5.2018 Auswirkungen auf ihr Business haben kann. Hier ein Artikel dazu:

    DSGVO und Fotobusiness



    Der mehrteilige Artikel geht sehr in die Tiefe. Was das z.B. für Hochzeitsfotografen und die zukünftig rechtlichen Voraussetzungen dafür bedeutet, welcher Aufwand da diesbezüglich zu betreiben ist, und welche Strafen da im Raum stehen, mag ich mir gar nicht vorstellen. Ich frage mich, wie kleinere Betriebe, Einzelfotografen usw. das überhaupt alles bewältigen sollen, ohne jeden Tag vor der Gefahr des Ruins zu stehen. Mal schauen, wie sich das zukünftig entwickelt und welche Auswirkungen das auf das Fotobusiness haben wird.
    Cartier-Bresson, Lange, Koudelka, Parr, Sternfeld, Frank und andere wären/werden arbeitslos. Schöne, neue Welt.

  3. #3
    ehemaliger Benutzer
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    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Da wird doch wieder einmal schwarzgemalt.

    Ein paar Erweiterungen und Anpassungen der AGBs sowie der Vertrags-/Releaseformulare und es sollte erledigt sein.
    Prinzipiell ist es doch gut, dass über die weitere Verarbeitung und Speicherung der Daten Auskunft gegeben werden muss.
    Bei der Speicherung von heiklen Daten in einschlägigen Clouddiensten läuten bei mir die Alarmglocken, Stichwort Umwegrentabilität.

  4. #4

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Zitat Bezug auf die Nachricht von sting_ Beitrag anzeigen
    Da wird doch wieder einmal schwarzgemalt.
    Naja, was macht der Fotograf, der das nicht mit AGBs oder Releaseformularen lösen kann? Wenn ich bei einer Sportveranstaltung bin, versende Bilder mit Personen und deren Namen sowie deren Aufenthaltsort mit Zeitangabe. Dasselbe gilt für alle andere Pressefotos. Da muss nur einmal eine Person auf einem Bild sein, welcher das, warum auch immer, missfällt.
    Ich erlebe beispielsweise mehrmals im Jahr die Situation, dass ich von einer Person des Vereins oder vom Spieler selbst angesprochen werde, ihn nicht zu fotografieren, weil er krankgeschrieben ist. Lass da mal unbemerkt passieren und die Person wird entlassen, weil durch ein abgedrucktes Bild in der Zeitung dokumentiert wurde, dass die Person im Krankenstand Hand- oder Fussball gespielt hat...
    Grüße Thomas

    www.thomasmadel.de

  5. #5
    Free-Member Avatar von B748
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    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Die DSGVO ist eine Katastrophe, ich komme aus der IT-Branche und hier kommt es (je nach Bereich) zu massiven Schwierigkeiten!
    Die konkreten Auswirkungen sind auch noch gar nicht absehbar, weil entsprechende Urteile fehlen.

    Das fängt schon an, wenn man auf einer Messe/Ausstellung eine Visitenkarte bekommt, das geht über sämtliche(!) Geschäfts- und Kundenkorrespondenz. Geschäftsbrief mit Adresse unzerhäckselt in den Papiermüll -> grobe Verletzung der DSGVO (kostet bis zu 20.000.000 oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes). Speicherung von IP-/MAC-Adressen (z. B. Gäste-WLAN), Kundenlisten/Datenbanken/Buchführung, sämtlicher E-Mailverkehr. Wie kannst *du* sicherstellen, dass nur befugte Personen darauf Zugriff haben... Bei uns in der Fotobranche allein noch die ganzen Modelverträge, die konkreten Auswirkung bei Veröffentichen von "mitfotografierten" (dann ehemals Beiwerk) Personen mag ich mir gar nicht ausmahlen. Was ist z. B. mit Autokennzeichen, das war bis dato noch unproblematisch, wie sieht das die DSGVO? Alles ungeklärte Fragen und in naher Zukunft aufkommen werden!

  6. #6
    Free-Member
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    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Moin,

    auch wenn es nur ein kleiner Teil ist, aber was Du, Thomas, schreibst, stimmt: eine Person, die krankgeschrieben ist, spielt Fußball oder übt einen vergleichbaren Sport aus. Natürlich will diese Person nicht fotographiert werden. Ihr scheint dabei aber nicht klar/bewusst zu sein, dass sie selber gegen geltendes Recht verstößt. Der Böse ist im Zweifel derjenige, der das Bild erstellt hat
    Ich habe das Problem beim Segeln ähnlich und weiß im Moment noch nicht, wie ich zukünftig damit werde umgehen müssen.

    Zukünftig werden wohl die Videoaufnahmen in Bussen und Bahnen auch wieder der Vergangenheit angehören. Ein Täter könnte ja darauf erkannt werden und sich auf das DSGVO berufen.

    Grüße
    si

  7. #7
    Moderator Avatar von Andreas Koch
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    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness
    Thread-Eröffner

    Zitat Bezug auf die Nachricht von sting_ Beitrag anzeigen
    Ein paar Erweiterungen und Anpassungen der AGBs sowie der Vertrags-/Releaseformulare und es sollte erledigt sein.
    Ganz sicher nicht. Welche dramatischen Auswirkungen die DSGVO ab dem 25.5.2018 selbst für Privatpersonen haben kann, wird in diesem Artikel angerissen:

    Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen

    Quelle: CRonline, Portal für IT-Recht

    Auch die Einholung von Einwilligungen, wie sie Art 6 Abs. 1 Lit a DSGVO vorsieht, dürfte in vielen Situationen faktisch nicht möglich sein und kann zudem auch keine Rechtssicherheit für den Hersteller einer Abbildung bieten. Denn gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO ist eine Einwilligung des Betroffenen (für dessen Vorliegen der Verbreiter die Beweislast trägt) jederzeit und ohne Begründung widerruflich, mit der Konsequenz, dass auch ein zuvor rechtmäßig hergestelltes Personenbild für die Zukunft nicht mehr rechtmäßig verbreitet werden kann – selbst wenn der Betroffene darauf etwa nur als „Beiwerk“ erkennbar ist.
    Somit werden Privatpersonen, Unternehmenssprecher, Behördenmitarbeiter, Honorarfotografen, PR- und Werbeagenturen, sowie alle anderen, die nicht Angehörige der institutionalisierten Presse sind, vor der Erstellung, Verbreitung oder Veröffentlichung von digitalen Personenbildern künftig höchste Vorsicht walten lassen – denn bei Verstößen gegen die DSGVO drohen nicht nur Bußgelder in Millionenhöhe, sondern selbst bei sozialadäquaten Verhalten Abmahnungen, Untersagungen oder Schadensersatzforderungen.
    Dann wird ja zukünftig auf Facebook, Twitter, Flickr, Fotoforen aller Art usw. auf europäischer/deutscher Seite in Sachen Personabbildungen eher Totentanz herrschen :-)
    Meine Bilder bei flickr

    “Der Sinn einer Kamera ist nicht, glatte und unverrauschte Pixelmengen mit bester Schärfe in den Rändern zu produzieren, sondern BILDER.“
    (J. Denter)



  8. #8
    ehemaliger Benutzer
    Gast

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Klar, dass die Rechtsanwälte jetzt große Panik verbreiten, steckt doch ein gutes Geschäft dahinter.
    Es erinnert mich an die damalige Y2K Thematik im IT-Bereich.
    Und im Fotobereich ging es vor kurzem noch um die Erweiterung des Strafrechts, wo doch noch rechtzeitig die Gesetzestexte modifiziert und erläutert worden sind.

    Es wird anscheinend noch einige Zeit dauern, bis die großen Unsicherheiten in DE durch den Gesetzgeber klarer definiert werden:
    - Wahrung der berechtigten Interessen, Richtlinien und Beispiele dafür?
    - Gilt das Urheberrecht (KUG) nun als "spezielleres Gesetz", das über der neuen Verordnung steht, oder nicht? Das ist aktuell keineswegs klar.
    - Wie weit ist der Begriff der Einwilligung auch ohne Vertrag durch Üblichkeiten vom Verantwortlichen anzunehmen, Beispiele aus der Praxis?

  9. #9

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Zitat Bezug auf die Nachricht von sting_ Beitrag anzeigen
    Da wird doch wieder einmal schwarzgemalt.
    Das sehe ich auch so!
    Wie sagte mein früherer Juradozent immer: "Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung".

    Nach Art. 85 Absatz 2 der DSGVO können Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen von den Kapiteln II - VII und IX zulassen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
    Und der "Erwägungsgrund 153" begründet ausführlich, warum für die Verarbeitung zu journalistischen oder wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken Ausnahmen über das nationale Recht geschaffen werden sollen und engt gleichzeitig die Ermessensspielräume der Mitgliedsstaaten für diese Umsetzung deutlich ein.

    Für mich gilt daher im Moment, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Maßstäbe im KUG in der Regel davon auszugehen ist, dass damit auch die Vorgaben der DSGVO erfüllt werden. Alles andere bleibt abzuwarten!

    VG
    Off
    Keep on shooting
    Off


  10. #10

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Zitat Bezug auf die Nachricht von Off Beitrag anzeigen
    Nach Art. 85 Absatz 2 der DSGVO können Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen von den Kapiteln II - VII und IX zulassen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
    Sollte dies nicht umgesetzt werden, wäre ich bereit einen Teil eures teuren Fotoequipments, dass ihr ja dann nur noch in der eigenen Wohnung oder zur Tier- und Makrofotografie benutzen könntet, zu einem "günstigen" Preis anzukaufen. Angebote bitte an
    off.@ichkaufedeincanonequipmentfüreinenbruchteilde sanschaffungspreises.de

    VG
    Off
    Geändert von Off (04.04.2018 um 18:30 Uhr)
    Keep on shooting
    Off


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