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Thema: DSGVO und Fotobusiness

  1. #111
    ehemaliger Benutzer
    Gast

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Zitat Bezug auf die Nachricht von Off Beitrag anzeigen
    Hinzu kommt, dass die Benutzungsordnungen vieler Sport- und Veranstaltungsstätten einen Passus enthält, der wie folgt (o.ä.) formuliert ist:
    …*und genau solche Benutzungsordnungen werden via DSGVO ausgehebelt. Erst wenn jeder einzelne Besucher die BO nachweislich gelesen hat (also Unterschrift und Aufbewahrung), reden wir weiter. Und "unwiderruflich" ist per DSGVO ganz grundsätzlich ausgeschlossen -- das kann nur der nationale Gesetzgeber mit nationalem Recht koordinieren, hat er aber (zumindest in DE und AT) bisher unterlassen. Ja, es gibt viel Hoffnung, dass die Gerichte die DSGVO bei Urteilen erst gar nicht würdigen und sich an die bisherige Praxis halten würden -- aber das käme einer Verweigerung der Richterschaft gleich und die kann ich mir halt auch nicht vorstellen.

    Nein, hier wird man gar nichts klären, aber auf-klären, zumindest jene, die sich nicht durch hundert Seiten Gesetzestext mit wohlmeinenden Tipps wühlen wollen. Und als Gewerbler hat man ganz grundsätzlich und sowieso die Datenschutz-Bürokratie zu erledigen, da sind die esoterischen Fragen, ob ein Sportreporter wahllos in die Menge knipsen darf, völlig egal -- die Reporter der etablierten Medien dürfen inzwischen ja, und der Rest muss halt schauen, dass er wo unterkommt.

  2. #112

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Zitat Bezug auf die Nachricht von f:11 Beitrag anzeigen
    …die Reporter der etablierten Medien dürfen inzwischen ja, und der Rest muss halt schauen, dass er wo unterkommt.
    Die Frage, ab wann ist man denn Reporter der etablierten Medien? Ich arbeite seit knapp 30 Jahren für diesselbe Zeitung und habe mit ihr einen Arbeitsvertrag über meine freie Mitarbeit. Termine mache ich ausschließlich, wenn ich beauftragt wurde. Wenn das abgesichert wäre, hätte ich nicht die geringsten Bedenken wegen der DSGVO. Auf alles andere, was ich sonst noch so mache, könnte ich locker verzichten, insbesondere darauf, Fotos in den sozialen Medien oder Foren zu posten.
    Es wäre völlig paradox, wenn es einen Unterschied macht, ob ein angestellter Fotograf einer Zeitung oder ein beauftragter Fotograf die Fotos für das Blatt macht. Da darf und wird es sehr wahrscheinlich auch keinen Unterschied geben. Ansonsten ist das Thema Pressefreiheit durch. Es gibt genügend Zeitungen, welchen keine hauptamtlichen Fotografen haben - wenn es da keine Möglichkeit gibt, dass aus dem freien Fotografen der im Auftrag arbeitet einer der institutionellen Presse wird, können die Zeitungen zukünftig auf Bilder verzichten.
    Grüße Thomas

    www.thomasmadel.de

  3. #113
    ehemaliger Benutzer
    Gast

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Zitat Bezug auf die Nachricht von Thomas Madel Beitrag anzeigen
    … wenn es da keine Möglichkeit gibt, dass aus dem freien Fotografen der im Auftrag arbeitet einer der institutionellen Presse wird, können die Zeitungen zukünftig auf Bilder verzichten.
    …*oder irgendwelche großen Stockagenturen machen aus den Freien so etwas ähnliches wie Leiharbeiter und den entscheidet halt irgendwo ein Bildredakteur in der Zentrale, was den Medien angeboten wird. Wenn man die Macht des Bildes bedenkt: eine etwas unheimliche Möglichkeit.

  4. #114

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Zitat Bezug auf die Nachricht von f:11 Beitrag anzeigen
    …*oder irgendwelche großen Stockagenturen machen aus den Freien so etwas ähnliches wie Leiharbeiter...
    Wenn die ein Agentur die Möglichkeit hat, einem Fotografen den Status zu geben, dass er zu institutionellen Presse gehört, dann könnte das eine Zeitung auch. Vermutlich wird das auch so kommen. Die Frage wird nur sein, wie das in Deutschland dann geregelt werden wird. Es ist zu befürchten, dass es zu einem Megaaufwand, beispielsweise einer dokumentieren Beauftragung für jeden Termin kommt. Harren wir der Dinge...
    Grüße Thomas

    www.thomasmadel.de

  5. #115
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    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Das ist zu kurz gesprungen. Die "institutionelle Presse" wird sich nicht um Randsportarten kümmern. In meinem Fall Motorsport, der ja schon jetzt abseits von F1 und DTM ein Schattendasein führt. Die Berichterstattung findet fast ausschließlich in unabhängigen Fachmagazinen - teils private Projekte - statt. Ok, man könnte den Rennbericht auch "text only" machen, aber wer will das?

    Solange die Regierung nichts tut, schränkt die DSGVO die Grundrechte(!) Pressefreiheit und freie Meinungsäußerung ein.

  6. #116

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Ich habe das große Glück, dass ich "nur" lokal und mit Beauftragung arbeite und das zu 95% für 2 Tageszeitungen, welche auch noch kooperieren. Somit sollte ich, was meine Tätigkeit anbelangt, safe sein. In der Haut freier Sportfotografen, würde ich mich ab dem 25.5. nicht mehr wohlfühlen.

    Zitat Bezug auf die Nachricht von tommy84 Beitrag anzeigen
    Solange die Regierung nichts tut, schränkt die DSGVO die Grundrechte(!) Pressefreiheit und freie Meinungsäußerung ein.
    Das sehe ich genauso. Aber da wird sich etwas tun, die Frage ist nur wann.
    Grüße Thomas

    www.thomasmadel.de

  7. #117
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    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Ich habe meinen Abgeordneten im Bundestag diesbezüglich angeschrieben, er ist auch Sprecher des Arbeitskreises Kultur und Medien und sitzt im Ausschuss für Kultur und Medien. Ich bin gespannt...

    Der Flug nach Graz ist bereits gebucht, mal sehen was ich Anfang Juni am Red-Bull-Ring noch fotografieren darf.

  8. #118

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    "Erkennbare Zuschauer vermeiden Du musst..." würde Yoda wohl sagen!
    Grüße Thomas

    www.thomasmadel.de

  9. #119
    Moderator Avatar von Andreas Koch
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    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness
    Thread-Eröffner

    Wurde heute im Olympus-Forum gepostet:

    Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

    "Sehr geehrter Herr X....,

    vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

    Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

    Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

    Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

    Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
    Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

    Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

    Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Regina Krahforst

    Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
    - Bürgerservice -
    E-Mail: eval(unescape('%64%6f%63%75%6d%65%6e%74%2e%77%72%6 9%74%65%28%27%3c%61%20%68%72%65%66%3d%22%6d%61%69% 6c%74%6f%3a%42%75%65%72%67%65%72%73%65%72%76%69%63 %65%40%62%6d%69%2e%62%75%6e%64%2e%64%65%22%3e%42%7 5%65%72%67%65%72%73%65%72%76%69%63%65%40%62%6d%69% 2e%62%75%6e%64%2e%64%65%3c%2f%61%3e%27%29%3b'))
    WWW.BMI.BUND.DE
    WWW.115.DE

    Foto: Hamann La | Instagram: @hamann_la
    Meine Bilder bei flickr

    “Der Sinn einer Kamera ist nicht, glatte und unverrauschte Pixelmengen mit bester Schärfe in den Rändern zu produzieren, sondern BILDER.“
    (J. Denter)



  10. #120
    ehemaliger Benutzer
    Gast

    Standard AW: DSGVO und Fotobusiness

    Zitat Bezug auf die Nachricht von Thomas Madel Beitrag anzeigen
    Wenn die ein Agentur die Möglichkeit hat, einem Fotografen den Status zu geben, dass er zu institutionellen Presse gehört, dann könnte das eine Zeitung auch.
    Es ist inzwischen ja so, Reuters, z.B. Die kleinen Zeitungen haben das fotografierende Personal ja schon lange entsorgt, also geht's um "Fall zu Fall Auftragsverarbeiter", um im DSGVO Slang zu bleiben. Und da tut sich natürlich der noch größere leichter, weil der die Bilder von einem zehnmal verkaufen kann …

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