https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsfotografie
Gesetzliche Grundlage
Die Berufsbezeichnung Fotograf ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Bis zur Novellierung der Handwerksordnung war es unzulässig, Fotografie als selbständiges Handwerk ohne einen Meisterbrief auszuüben. Diese Einschränkung ist heute, wie in vielen anderen Berufen, weggefallen. Gemäß § 18 Abs. 2 gehört der Beruf des Fotografen nach dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 zu den zulassungsfreien Berufen, das heißt, dass jeder das Fotografen-Handwerk in der Regel ohne Meisterbrief ausüben kann. Eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der jeweiligen Berufskammer ist weiterhin für Handwerkliche Fotografie (Hochzeiten, Porträts, Architektur, Produkte) vorgeschrieben. Eine der Ausbildungsformen ist jedoch nicht erforderlich.
Fotografie als ungeschützte Berufsausübung
Fotografie wird auch von Autodidakten ausgeübt, die schlicht die Bezeichnung Fotograf führen oder von früher die Berufsbezeichnung Foto-Designer verwenden. Auch die Berufe der Bildreporter, Bildjournalisten, Bildberichterstatter sind keine geschützten Berufsbezeichnungen, es bedarf hierbei keine Eintragung in die Handwerksrolle, wenn die Tätigkeit künstlerisch ausgelegt ist. Der Nachweis einer Ausbildung in Fotografie ist nach der Novellierung der Handwerksordnung, wie in vielen anderen Berufen auch, weggefallen. Ein Autodidakt darf selbst nicht ausbilden. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist weiterhin gesetzlich vorgeschrieben.
Fotografie gehört als Teilbereich auch zu anderen Berufen, wie zum Beispiel "Technischer Redakteur".