Hat jemand seine 10D nach der dritten Reparatur...

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  • Colorado
    Neuer Benutzer
    • 25.09.2003
    • 23

    #1

    Hat jemand seine 10D nach der dritten Reparatur...

    an CANON zurückgegeben und den vollen Kaufpreis erstattet bekommen?

    Wie ist die prinizpielle Vorgehensweise?


    Gruß
    Franz
  • Martin
    Free-Member
    • 27.03.2003
    • 4103

    #2
    Ich denke mal ohne Anwalt geht da nix ! (n/t)

    Kommentar

    • jar
      moderierte Schreiber
      • 27.03.2003
      • 19995

      #3
      ? wie hast du die denn von Canon kaufen können

      Man kann die doch nur dem die Cam zurückgeben mit den man den Kaufvertrag hat und das ist nicht Canon.

      Gruß
      Jar
      [b][size=1][color=#9932cc]B[/color][/size][/b][font=Verdana][size=1]eliebt machen sich nur die,[/size][size=1]die aussprechen,[/size][size=1]was alle hören wollen;[/size][/font]
      [font=Verdana][size=1]und was alle hören wollen, [/size][size=1]ist in der Regel falsch. [/size][/font][font=Comic Sans MS][size=1][i]Walther Rathenau[/i][/size][/font]
      Cam 1585 gr 'L'insen von 405 gr bis 1330 gr Blitz und TC und 3-Bein

      Kommentar

      • Colorado
        Neuer Benutzer
        • 25.09.2003
        • 23

        #4
        Re: ? wie hast du die denn von Canon kaufen können

        Ja, sorry! Bzw. den Händler!
        Es gab ja schon mal einen Thread dazu...

        Kommentar

        • Robert
          Free-Member
          • 27.03.2003
          • 179

          #5
          Was für ein unlösbares Problem hat Deine 10 D denn ? (n/t)

          Kommentar

          • Michael Czaja
            Free-Member
            • 18.11.2003
            • 621

            #6
            Wandlung des Kaufvertrages nach der dritten Reparatur...

            und nur wenn die Reparatur am selben Teil gemacht wurde. Nach dreimaliger Reparatur (Ausbesserung) hat man das Recht auf minderung des Kaufpreises oder wandlung des Kaufvertragen.

            Ansprechpartner ist der Händler.
            Steht alles im BGB

            Kommentar

            • Michael Czaja
              Free-Member
              • 18.11.2003
              • 621

              #7
              Re: Wandlung des Kaufvertrages nach der dritten Reparatur...

              Am besten BGB direkt mitnehmen :-)))

              Kommentar

              • ehemaliger Benutzer

                #8
                Wandlung geht aber erst, wenn der Fehler erneut auftritt...

                ... und Du die aufgetretenen Mängel auch immer beim Händler reklamiert hast. Ansonsten gibt es Schlupflöcher für den Händler.

                Wenn Du dem Händler die Sache entschlossen servierst, wird er bestimmt keine Mätzchen machen, da andernfalls auch noch Anwaltkosten für ihn entstehen.

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                • Colorado
                  Neuer Benutzer
                  • 25.09.2003
                  • 23

                  #9
                  Re: Hat jemand seine 10D nach der dritten Reparatur...

                  Danke für die Infos! (n/t)

                  Kommentar

                  • Colorado
                    Neuer Benutzer
                    • 25.09.2003
                    • 23

                    #10
                    Eigentlich so... Danke für die Infos! (n/t)

                    Kommentar

                    • rubi
                      Free-Member
                      • 27.03.2003
                      • 326

                      #11
                      'Wandlung' gibt es nach neuem Schuldrecht nicht mehr....

                      Hallo,

                      nach neuem Schuldrecht, was seit Anfang 2002 gilt, hat man als Käufer einer Sache, die einen Sachmangel aufweist, zunächst zwei Rechte:
                      1. Nachbesserung (also Reparatur) oder 2. Neulieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer darf aber zunächst Reparatur versuchen, Neulieferung kann man verlangen, wenn eine Reparatur unbillig wäre.
                      Haut das mit der Reparatur nicht hin - dafür hat der Verkäufer zwei Versuche - kann der Käufer im zweiten Schritt zwischen vier Alternativen wählen:
                      1. Minderung des Kaufpreises oder 2. Rückgängigmachen des Kaufvertrages, also Auflösung und Rückgabe der Ware gegen Geld oder 3. Schadensersatz statt Leistung(sofern Schaden entstanden ist) oder 4. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (all diese Rechte teilweise nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. kein geringfügiger Mangel, angemessene Nachfrist).
                      Dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, muss man als Käufer nach 6 Monaten ab Kaufdatum beweisen, vorher muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht da war. Auch nicht gerade einfach...

                      Insgesamt ist zwar das neue Recht zu den Sachmängeln zwar kundenfreundlicher geworden, weil man nun 2 Jahre Gewährleistung hat, aber nicht unbedingt einfacher. Ich empfinde es als komplizierter im Vergleich zu vorher.

                      Garantie, was von vielen übrigens mit Gewährleistung verwechselt wird, gibt nur der Hersteller und da kann die Dauer variieren. Garantie z.B. bei Canon ist 1 Jahr ab Kaufdatum, da ist es auch egal, ob man Erstkäufer ist oder nicht. Und man muss bei einer Garantie nicht nachweisen, dass der Fehler da war oder nicht. Der Hersteller garantiert die einwandfreie Ware für einen bestimmten Zeitraum. Gewährleistung kann nur vom Erstkäufer geltend gemacht werden, d.h. bei gebrauchten Sachen müsste man die Ansprüche über den, der den Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen hat, geltend machen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn man eine Rechnung mit Namen hat. Bei Kassenzetteln oder Quittungen ohne Namen des Käufers ist das ja einfacher.

                      Viel Glück!
                      Grüße
                      Andrea

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                      • hubert
                        Free-Member
                        • 30.07.2003
                        • 2092

                        #12
                        Re: Kannst Du das Problem bitte schildern !

                        Ich hab schon mal zurückgegeben.
                        :-) hubert

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                        • ehemaliger Benutzer

                          #13
                          'Wandlung' gibt es nach neuem Schuldrecht nicht mehr....

                          ... aber ' 2. Rückgängigmachen des Kaufvertrages, also Auflösung und Rückgabe der Ware gegen Geld ' ist ja wohl das Gleiche in grün (zumindest für Otto-Normalverbraucher).


                          Wenn schon Erbsen gezählt werden, dann gibt es in bestimmten Fällen auch 3 Reparatur-versuche und

                          Garantie bei Canon bezieht sich nicht grundsätzlich auf die Ware unabhängig vom Anwender.

                          Aber im Grossen und Ganzen schon alles richtig. Schön das mal jemand auf die Gewichtung
                          ' Händler und Erstkäufer bei Gewährleistung ' hinweist! Wie oft wird bei Gebrauchtgeräten mit diesem Zusatz eine Gewährleistungsübernahme vorgegaukelt.

                          Grüsse

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                          • rubi
                            Free-Member
                            • 27.03.2003
                            • 326

                            #14
                            Erbsen zählen wollte ich eigentlich hier nicht,....

                            ... sondern nur mal in kürzester Kurzform die BGB-Änderungen hier aufzeigen.

                            Für den Ottonormalverbraucher mag Wandlung und Rückgängigmachen zwar das gleiche sein, aber in dem Moment, wo man mit 'alten' Begriffen arbeitet, nimmt wohl auch der Otto-Normalverbraucher an, dass das 'neue' Recht noch nicht so ganz bekannt ist. Wahrscheinlich wird überall gerade daher der Begriff Wandlung nicht mehr verwendet, damit man altes und neues Schuldrecht einigermaßen auseinanderhalten kann. Wobei einen das alte Schuldrecht ja nicht mehr interessieren dürfte, rein zeitlich zumindestens.

                            > Wenn schon Erbsen gezählt werden, dann gibt es in bestimmten Fällen auch 3
                            > Reparatur-versuche und
                            Wenn Du ein geduldiger Käufer bist, kannst Du natürlich auch grundsätzlich mehr als 2 Reparaturversuche in Anspruch nehmen. Allerdings kannst Du auf den Tisch kloppen und nach zwei erfolglosen Versuchen sagen, dass es nun reicht und das Recht ist auf Deiner Seite. Ob dann der Verkäufer allerdings noch um Einigung bemüht ist, sei dahin gestellt. Kommt wahrscheinlich auf den jeweiligen Fall an, Pauschalurteile gibt es keine.

                            > Garantie bei Canon bezieht sich nicht grundsätzlich
                            > auf die Ware unabhängig vom Anwender.
                            Aber im Gegensatz zu Sigma hat Canon in den Bestimmungen, die auf der Garantiekarte und auch auf deren Web-site nachzulesen sind, keinen eindeutigen Bezug der Garantie auf den Erstkäufer. Das macht Sigma allerdings schon. Da hast Du als Zweitbesitzer grundsätzlich schlechte Karten.

                            > Aber im Grossen und Ganzen schon alles
                            > richtig.
                            Naja, so steht es nun mal im BGB drin. Und: Danke für die Blumen, dann bin ich aber froh, dass ich mein Handwerk beherrsche... ;-))) Kann ich mit dem Zeug also mit Segen aus dem Forum weiterhin mein täglich Brot verdienen *gggg*

                            Im übrigen bekomme ich jedes Mal einen dicken Hals, wenn ich irgendwo in Verkaufsanzeigen lese: 'Mit noch 23 Monaten Restgarantie durch Canon.' Irgendwie scheinen alle anderen wesentlich bessere Garantiebedingungen zu kriegen als ich. Bei mir ist Garantie immer nur ein Jahr und Gewährleistung durch den Händler sind die 24 Monate. Aber das werfen viele halt leider immer in einen Topf und können das nicht unterscheiden.

                            Gruß. Andrea

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                            • ehemaliger Benutzer

                              #15
                              Mein Chef der ist Anwalt und der sagt....

                              .... nee ist nicht wahr, aber es gibt in bestimmten Fällen, wenn die Reparatur unter defizielen Bedingungen von statten geht, 3 Versuche. Die Regel ist aber: 2 Versuche.

                              Was die Canon-Garantie angeht guckst Du hier:

                              <img src='http://web25.bor-is.de/thumbs/200402/3157_1077221085.jpg' border='0'><br><a href='http://web25.bor-is.de/medium/200402/3157_1077221085.jpg' target='_blank'>Mittelgroßes Bild (800x249) anzeigen.</a><br><a href='http://web25.bor-is.de/zoom/200402/3157_1077221085.jpg' target='_blank'>Originalbild (2318x722) anzeigen.</a><br><br>


                              Was die Spezialangebote mit '24monatiger Gewährleistungsgarantie' angeht, sollte man den Vertrag im Schadenfall doch wieder rückgängig machen können. Wie siehst Du das?

                              Grüsse

                              Kommentar

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